Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 1.1.2008
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Vertragsbestandteile
(1) Der vertragliche Leistungsumfang ergibt sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen von Libratel IP Communications GmbH (im folgenden kurz „Libratel“), den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragspartner sowie den geltenden Bestimmungen des
Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG).
(3) Die AGB, LB und EB werden auf der Homepage der Libratel (www.libratel.at) veröffentlicht.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Das Vertragsverhältnis kommt durch Unterschrift beider Vertragspartner, mit dem Zugang einer Auftragsbestätigung von Libratel bei dem Kunden oder mit Inbetriebnahme der bereit gestellten Leistung zustande.
(2) Es ist dem Kunden nicht gestattet, Dienstleistungen von Libratel weiterzuveräußern bzw. kommerziell darüber zu verfügen. Ausnahmen dieser Regelungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Libratel.
(3) Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, bei Vertragsabschluss sowohl einen amtlichen Lichtbildausweis als auch einen Meldezettel oder einen Firmenbuchauszug vorzulegen und eine österreichische Bank- oder Kreditkartenverbindung nachzuweisen. Im Fall einer Onlinebestellung sind die oben angeführten Unterlagen auf Verlangen von Libratel vorzulegen bzw. zu übermitteln.
(4) Libratel kann den Abschluss eines Vertrags jedenfalls ablehnen, insbesondere dann, wenn
(a) begründete Zweifel betreffend Identität, Rechtsfähigkeit oder Rechtspersönlichkeit des Kunden bestehen,
(b) begründeter Verdacht der missbräuchlichen Verwendung des Kommunikationsdienstes besteht,
(c) der Kunde keine Anschrift oder Zahlungsadresse im Inland oder einem EU-Land angibt,
(d) der Kunde mit bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist, oder
(e) sonstige Gründe vorliegen, die ein Vertragsverhältnis für Libratel unzumutbar machen.
§ 3 Vertragsdauer
(2) Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Termin, spätestens jedoch ab Inbetriebnahme der bereitgestellten Leistung.
(3) Libratel kann vor der Herstellung des Anschlusses schriftlich vom Vertrag zurücktreten, falls ein Anschluss aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht erstellt werden kann.
§ 4 Vertragsänderung
(1) Änderungen der AGB, EB, und LB sowie deren Inkrafttreten werden in geeigneter Weise (z.B. unter www.libratel.at) bekanntgegeben.
(2) Für den Kunden ausschließlich begünstigende Änderungen können von Libratel bereits ab dem Tag der Kundmachung angewandt werden. Dies gilt auch für Entgeltänderungen aufgrund einer vorab vereinbarten Indexanpassung.
(3) Sind die Änderungen nicht ausschließlich begünstigend, wird Libratel diese zwei Monate vor Inkrafttreten auf geeignete Weise kundmachen. Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderung und der Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit lt. § 25 Abs. 3 TKG 2003 wird dem Kunden in geeigneter Weise mindestens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt (z.B. durch Aufdruck auf der Rechnung). Entgeltänderungen aufgrund eines vereinbarten Index berechtigen den Kunden nicht zu einer außerordentlichen Kündigung.
§ 5 Außerordentliche Kündigung
(1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
(a) bei Manipulation an den technischen Einrichtungen, oder
(b) bei betrügerischen Handlungen, oder
(c) bei missbräuchlicher Verwendung des Kommunikationsanschlusses.
(3) Libratel ist darüber hinaus berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung durch entsprechende Erklärung aufzulösen, wenn
(a) der Kunde im Fall des “Postpayed“-Zahlungsmodells trotz schriftlicher Mahnung und unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen mit der Bezahlung des Entgelts in Verzug ist; oder
(b) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. die Eröffnung eines solchen mangels Deckung abgewiesen wird, oder
(c) ein Liquidationsverfahren über das Vermögen des Kunden eingeleitet wird; oder
(d) der Anschluss des Kunden missbräuchlich verwendet wird; oder
(e) sonstige Umstände vorliegen, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für Libratel unzumutbar machen.
(4) Falls Libratel das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund, der vom Kunden zu vertreten ist, auflöst, steht Libratel ein Anspruch auf einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe der monatlichen Grundentgelte zu, die bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin, unter
Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfristen, anfallen würden.
(5) Das Vertragsverhältnis kann vom Kunden mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden, wenn die in den jeweiligen LB zugrunde liegende Leistung trotz schriftlicher Aufforderung durch den Kunden seitens Libratel über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen nicht erbracht wird.
(6) Der Kunde kann das Vertragsverhältnis weiters bei Vorliegen der unter § 4 (3) Bedingungen dieser AGB auflösen.
§ 6 Überbindung des Vertragsverhältnisses
Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis können, mit schriftlicher Zustimmung von Libratel, auf einen Dritten übertragen werden. Der bisherige und der neue Kunde haften für Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche, die bis zum Eintritt entstanden sind, als Gesamtschuldner. Es kann keine Zwischenabrechnung gelegt werden. Für jede Übernahme ist ein Entgelt zu bezahlen.
§ 7 Leistungen von Libratel
(1) Die Leistungen werden von Libratel aufgrund der jeweiligen Leistungsbeschreibung und der jeweils gültigen Entgeltbestimmungen erbracht.
(2) Libratel stellt dem Kunden im Rahmen seiner technischen und betrieblichen Möglichkeiten einen allgemeinen Netzzugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz zur Verfügung. Der Kunde kann im Rahmen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs die Dienste nutzen. Libratel behält sich ausdrücklich das Recht vor, Leistungen zu ändern, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Dienste, die von Libratel unentgeltlich erbracht werden können jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Hieraus ergeben sich keine Ansprüche des Kunden.
(3) Libratel ist im Fall von höherer Gewalt und von Libratel nicht zu vertretenden Ereignissen von der Leistungserbringung befreit. Ein unterbrechungsfreier Betrieb kann daher nicht garantiert werden und ist demnach auch nicht geschuldet. Libratel wird sich jedoch bemühen, Störungen und Unterbrechungen so rasch wie technisch und wirtschaftlich möglich zu beheben. Kurzfristige Störungen und Unterbrechungen berechtigen den Kunden nicht zur Zahlungsminderung.
§ 8 Leistungen des Kunden
(1) Sofern erforderlich, stellt der Kunde Libratel alle für den Betrieb der Telekommunikationseinrichtung erforderlichen technischen Einrichtungen entgeltfrei zur Verfügung und hält diese für die Dauer des Betriebes funktionsfähig. Falls notwendig gewährt der Kunde Libratel Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zwecks Vertragserfüllung.
(2) Der Kunde stellt den für die Erbringung der Dienste erforderlichen Stromanschluss entgeltfrei zur Verfügung. Der Stromverbrauch geht zu Lasten des Kunden.
(3) Der Kunde darf lediglich Endgeräte benutzen, die den von Libratel angezeigten Schnittstellen entsprechen und keine Störungen im Netz von Libratel oder in anderen Netzen verursachen können.
(4) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Netzinfrastruktur nicht durch missbräuchliche, insbesondere durch übermäßige Inanspruchnahme, überlastet wird.
(5) Der Kunde stellt sicher, dass alle Instandhaltungs-, Änderungs- und sonstige Arbeiten, die den Anschluss betreffen, von Libratel selbst oder von Libratel autorisierten Dritten durchgeführt werden.
(6) Der Kunde darf die zur Verfügung gestellten Leistungen nur bestimmungsgemäß und nach Maßgabe der geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere des TKG 2003, benutzen.
(7) Die dem Kunden vom Anbieter überlassenen technischen Geräte dürfen ausschließlich an dem vereinbarten Standort des Anschlusses genutzt werden.
(8) Der Kunde schuldet (bzw. haftet für) das Entgelt aus Kommunikationsdienstleistungen für alle vertragsgegenständlichen Leistungen, die über seine Anschlüsse erbracht werden unabhängig davon, ob die Leistungen mit oder gegen seinen Willen in Anspruch genommen wurden.
(9) Der Kunde hat Libratel Änderungen seines Namens, seiner Anschrift, seiner Rechnungsadresse, seiner Bankverbindung bzw. seiner Kreditkartennummer sowie seiner Rechtsform unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Änderungsmeldung nicht, so gelten Schriftstücke dem Kunden als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse oder Zahlstelle gesandt wurden.
§ 9 Anschlussbedingungen
(1) Der Anschluss ist an die Anschlussadresse gebunden. Die Verlegung des Anschlusses und der dazugehörigen Geräte bedarf der schriftlichen Zustimmung von Libratel und des Abschlusses eines neuen Anschlussvertrages.
(2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde die von Libratel zur Verfügung gestellten um im Eigentum von Libratel befindlichen Geräte an Libratel zurückzusenden. Die Kosten dafür trägt der Kunde.
§ 10 Haftung
(1) Für die Folgen von Störungen oder Unterbrechungen der Leistungen haftet Libratel nur bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit.
(2) Eine Haftung für Folgeschäden und entgangenem Gewinn, sowie der Ersatz von Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz, wird in jedem Fall einvernehmlich ausgeschlossen.
(3) Die Leistungsverpflichtung von Libratel gilt nur dann, wenn Libratel selbst vertragsgemäß und fristgerecht mit entsprechenden Vorleistungen beliefert wurde und keine diesbezüglichen Sorgfaltspflichten verletzt hat.
(4) Für den Verlust von Daten haftet Libratel gemäß Abs. 1 nur, soweit der Kunde seine Daten in anwenderüblichen Intervallen sichert, damit diese mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.
(5) Libratel übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch ein Ausspähen der im Rahmen der verwendeten Technologien übermittelten Datenströme durch Dritte entstehen.
§ 11 Entgelte und Zahlungsmodelle
(1) Die vom Kunden zu zahlenden Entgelte bestimmten sich lt. den jeweils gültigen Entgeltbestimmungen.
(2) Die Verrechnung der Dienste erfolgt zeitanteilig ab dem Tag der Herstellung des Anschlusses bzw. der Diensteerbringung. Liegen aus der Sphäre des Kunden zu vertretende Gründe für die Installation der Hard- und Software für die Nutzung eines bestellten Dienstes nicht vor, so ist Libratel berechtigt, dem Kunden den zusätzlich entstandenen Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
(3) Libratel stellt dem Kunden drei unterschiedliche Zahlungsmodelle zur Auswahl: „Prepay“, „Autoprepay“ und „Postpay“
(a) „Prepay“: der Kunde bezahlt einen von ihm bestimmten Betrag vorab an Libratel und hat dadurch auf seinem Libratel-Kundenkonto ein Guthaben in Höhe dieses Betrages. Die Zahlung kann mittels eps-Onlineüberweisung, Maestro, Kreditkarte (Visa, Mastercard), elektronischem Lastschriftverfahren (ELV) und mittels PayPal erfolgen. Der Kunde kann Leistungen von Libratel in Anspruch nehmen, bis das vorhandene Guthaben aufgebraucht ist. Danach muss der Kunde dieses erneut wie oben beschrieben aufladen. Aufgeladenes Guthaben verfällt nicht.
(b) „Autoprepay“: ident mit dem „Prepay“-Modell, allerdings wird das Guthaben automatisch aufgeladen, sobald ein vordefinierter Mindestbetrag unterschritten wird. Mögliche Zahlungsmethoden sind Maestro, Kreditkarte (Visa, Mastercard) und ELV. Aufgeladenes Guthaben verfällt nicht.
(c) „Postpay“: die Entgelte sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung und nach Erhalt der Rechnung gemäß Fälligkeit zu entrichten. Gleichbleibende monatliche Entgelte werden im voraus verrechnet. Die Zahlung kann mittels Maestro, Kreditkarte (Visa, Mastercard) und ELV erfolgen. Voraussetzung bei allen Zahlungsarten ist, dass der Kunde Libratel berechtigt, den offenen Rechnungsbetrag automatisch über das vom Kunden ausgewählte Zahlungsmittel einzuziehen.
(4) Verfügt der Kunde zum Zeitpunkt des Wirksamwerden einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung über ein Guthaben auf seinem Libratel-Kundenkonto, ist Libratel verpflichtet, dieses dem Kunden nach schriftlicher Aufforderung unter Angabe seiner Kundennummer, seiner Rufnummer und seiner Bank- bzw. Kreditkartenverbindung zu erstatten. Die Erstattung durch Libratel erfolgt mittels Gutschrift auf das angegebene Bank- oder Kreditkartenkonto. Libratel ist berechtigt, für die durch die Rückerstattung entstandenen Aufwendungen ein Bearbeitungsentgelt von EUR 6,20 inkl. USt. mit dem Guthaben aufzurechnen. Eine Erstattung des Guthabens in anderer Form ist ausgeschlossen.
(5) Libratel ist berechtigt, für jede Mahnung dem Kunden die angefallenen Mahnspesen und in Folge auch Verzugszinsen in Höhe von 4,0% in Rechnung zu stellen. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Libratel vorbehält, die Forderungsverfolgung nach der ersten Mahnstufe an ein Inkassoinstitut bzw. an einen Rechtsanwalt zu übergeben.
§ 12 Form der Rechnungen
(1) Libratel übermittelt Rechnungen ausschließlich elektronisch per Email als PDF-Datei. Die Zustellung erfolgt an die bei Abschluss des Vertrages hinterlegte Emailadresse. Die Übermittelung von Papierrechnungen ist nicht möglich.
(2) Rechnungen an umsatzsteuerabzugsberechtigte Kunden werden mit einer digitalen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen und beruhen auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsanbieters im Sinne des Signaturgesetzes.
(3) Der Kunde ist mit dieser Form der elektronischen Rechnungslegung ausdrücklich einverstanden.
§ 12 Aufrechnung
(1) Gegen Forderungen von Libratel kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten und unbestrittenen Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
(2) In Ermangelung einer Widmung durch den Kunden werden bei Vorliegen mehrerer Vertragsverhältnisse Zahlungen nach Wahl von Libratel gewidmet.
§ 13 Sicherheitsleistungen und Sperre
(1) Libratel ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen entweder von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung abhängig zu machen, soweit eine fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen gefährdet erscheint. Die Voraussetzungen dafür sind gegeben, wenn ein Insolvenz- oder Exekutionsverfahren eingeleitet wurde bzw. bevorsteht, ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt, das Liquidationsverfahren eingeleitet wurde oder bereits ein Zahlungsverzug vorangegangener Entgeltverpflichtungen des Kunden besteht.
(2) Die Sicherheitsleistung kann in Form einer Bankgarantie bei einem in einem EU-Staat ansässigen Kreditinstitut oder eines Barerlages erfolgen. Libratel behält sich vor, andere Sicherheitsleistungen abzulehnen.
(3) Libratel ist weiters während des aufrechten Vertragsverhältnisses berechtigt, die Erbringung von Leistungen von einer vom Kunden zu erbringenden angemessenen Sicherheitsleistung oder angemessenen Vorauszahlung, in einer von Libratel festzulegenden Höhe, abhängig zu machen bzw. gänzlich oder teilweise zu verweigern, wenn
a) der Kunde mit der Begleichung von Zahlungsverpflichtungen nach erfolgloser Mahnung mit Androhung einer Sperre und unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen in Verzug ist, oder
b) das laufende, noch nicht zur Zahlung fällige Entgelt das Doppelte des vergleichbaren durchschnittlichen Monatsentgeltes übersteigt, oder
c) der Kunde der Vereinbarung zur Hinterlegung von Sicherheitsleistungen nicht oder nur teilweise nachgekommen ist, oder
d) der Anschluss des Kunden vom ihm oder einem Dritten missbräuchlich verwendet wird, oder
e) Libratel Tatsachen zur Kenntnis gelangen, die sie zur Ablehnung des Vertragsverhältnisses lt. § 2 dieser AGB führen würden, oder
f) der Kunde wesentliche vertragliche Pflichten verletzt oder vom Kunden zu vertretende Umstände vorliegen, die die Erbringung von weiteren Leistungen für Libratel unzumutbar machen, oder
g) der Kunde die Störungsbehebung oder Wartung durch Libratel nicht zulässt, oder
h) der Kunde Eingriffe in die Anlage selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, oder
i) im Vergleich zu den vorangegangenen Abrechnungszeiträumen eine besondere Steigerung des Verbindungsaufkommens festzustellen ist und dadurch die Höhe der Entgeltforderung von Libratel in überdurchschnittlichem Maße ansteigt und deswegen die Annahme gerechtfertigt wird, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird.
(4) Die Sperre ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe für die Sperre weggefallen sind und der Kunde Libratel die Kosten der gerechtfertigten Sperre und deren Aufhebung ersetzt hat. Die gerechtfertigte Sperre entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Grundentgelte. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen wegen ungerechtfertigter Sperre ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 14 Einwendungen des Kunden gegen Rechnungen von Libratel
(1) Allfällige Einwendungen des Kunden gegen Entgeltforderungen müssen bei Libratel schriftlich, möglichst nach Erhalt der Rechnung, aber spätestens innerhalb von vier Wochen nach Rechnungszugang geltend gemacht werden. Die Unterlassung von Einwendungen innerhalb der oben genannten Frist gilt als Anerkennung der Rechnung.
(2) Erweisen sich die Einwendungen des Kunden als unberechtigt, hat der Kunde binnen vier Wochen ab Zugang der Stellungnahme von Libratel den Rechtsweg zu beschreiten oder kann die Streitschlichtung gemäß § 122 TKG 2003 in Anspruch nehmen. Libratel muss an diesen Verfahren mitwirken, alle notwendigen Unterlagen vorlegen und alle dazugehörigen und sachdienlichen Auskünfte erteilen.
(2) Wird ein Abrechnungsfehler festgestellt, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte und lässt sich das richtige Entgelt nicht mehr ermitteln, so wird eine Pauschalabgeltung vorgeschrieben, der sich nach dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme des Telekommunikationsdienstes durch den Kunden während der letzten drei Abrechnungszeiträume bemisst.
§ 15 Datenschutz
(2) Stammdaten werden spätestens sieben Jahre nach Beendigung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses gelöscht. Verkehrsdaten werden, vorbehaltlich sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, binnen drei Monaten nach Bezahlung der dazugehörigen Entgelte gelöscht, außer diese Daten werden noch benötigt, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder um sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen. Inhaltsdaten werden von Libratel grundsätzlich nicht gespeichert. Inhaltsdaten werden nur dann gespeichert, wenn dies Teil des von Libratel zu erbringenden Telekommunikationsdienstes ist.
(3) Libratel ist berechtigt, Daten, die für die Forderungsbearbeitung notwendig sind, ggf. an Banken, Rechtsanwälte und an sonstige Dritte, die mit der Forderungsbearbeitung in Zusammenhang stehen, weiterzugeben.
(4) Libratel wird die gem. § 103 TKG 2003 im Teilnehmerverzeichnis angeführten Daten nur zur Bereitstellung des öffentlichen Telefondienstes verwenden.
(5) Libratel ergreift alle dem jeweils aktuellen technischen Stand entsprechende und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen, um gespeicherte Daten gegen unberechtigten Zugriff zu schützen. Soweit Libratel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihr obliegende Sorgfalt verletzt, ist die Geltendmachung von Schäden, die aus widerrechtlichem Zugriff auf die gespeicherten Daten resultieren (Weiterverwendung, Vernichtung, etc.), ausgeschlossen.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Libratel unterliegt österreichischem Recht.
(2) Zahlungs- und Erfüllungsort ist Wr. Neustadt.
(3) Als Gerichtsstand gilt das zuständige Landesgericht Wr. Neustadt.
(4) Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung von Libratel.
(5) Mündliche Abreden zu diesen Vertragsbestimmungen bestehen nicht.
II. Sonderbestimmungen für die Festnetztelefonie
§ 1 Vertragsgegenstand
Die vertragsgegenständliche Leistung besteht in der Erbringung der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angeführten Telefoniedienstleistungen.
§ 2 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde darf die zur Verfügung gestellten Leistungen nur bestimmungsgemäß und nach Maßgabe der geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere des TKG 2003, benutzen. Er wird insbesondere keine Anrufe tätigen, durch die Dritte bedroht oder belästigt werden.
(3) Soweit eine Telefon-Flatrate (als Leistungsbestandteil oder optional) Vertragsinhalt ist, wird der Kunde diese maßvoll und nur zum Aufbau von direkten Sprach- oder Faxverbindungen zu anderen Teilnehmern nutzen.
(4) Der Kunde verpflichtet sich weiters, die Telefon-Flatrate nicht missbräuchlich zu verwenden. Er wird insbesondere keine Verbindungen herstellen, um Dritten Telekommunikationsdienstleistungen zu erbringen (z.B. durch das Weiterleiten von Anrufen) oder um diese an Dritte weiter zu veräußern oder um hierfür eine sonstige Gegenleistung zu erzielen. Der Kunde verpflichtet sich auch, die Telefon-Flatrate nicht für Massenkommunikation wie z.B. Fax Broadcast, Call Center oder Tele-Marketing-Aktionen einzusetzen.
(5) Im Fall einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Verwendung ist Libratel berechtigt, die Telefon-Flatrate oder den Vertrag insgesamt außerordentlich zu kündigen, den Telekommunikationsanschluss zu sperren sowie die Entgelte für die angefallenen Verbindungen zu verrechnen. Des weiteren steht es Libratel offen, dem Kunden eine Schadenspauschale von EUR 170,- für die Berechnung der Verbindungen zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche von Libratel bleiben unberührt.
§ 3 Entgeltnachweis
(1) Die Teilnehmerentgelte werden in Form eines Entgeltnachweises dargestellt. Dem Kunden wird die Wahlmöglichkeit eingeräumt, den Entgeltnachweis für zukünftige Abrechnungsperioden auf Verlangen entgeltfrei in Papierform zu erhalten. Der Entgeltnachweis enthält einen Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu Libratel.
(2) Libratel wird den Anforderungen hinsichtlich des Detaillierungsgrades und der Form der Bereitstellung des Einzelentgeltnachweises, wie in der Verordnung gem. § 100 Abs. 2 TKG 2003 festgelegt, nachkommen. Die EEN-V ist unter www.rtr.at abrufbar.
(3) Bei der Erstellung eines Einzelentgeltnachweises werden nur jene Daten verarbeitet, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Teilnehmernummern werden nur in verkürzter Form ausgewiesen, außer die Tarifierung einer Verbindung lässt sich nur aus der unverkürzten Teilnehmernummer ableiten oder der Kunde bestätigt in schriftlicher Form, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird. Allfällige weitere arbeitsrechtliche Beschränkungen bleiben unberührt. Anrufe oder sonstige Verbindungen, für die keine Entgeltpflicht entsteht, sowie Anrufe bei oder Verbindungen mit Notrufdiensten werden nicht ausgewiesen.
§ 4 Einheitliche europäische Notrufnummer
Die einheitliche europäische Notrufnummer lautet 112.